Vereinsstatuten

Sie können die Statuten der Van Swieten Gesellschaft hier als PDF downloaden:
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§ 1 Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft:

Der Verein "Van Swieten Gesellschaft Österreichischer Ärztinnen und Ärzte" hat den gemeinnützigen Zweck, bei dem stets wachsenden Umfang der medizinischen Wissenschaft zur Förderung und Verbreitung neuer Erkenntnisse in der Heilkunde beizutragen, den Austausch der Ideen zu erleichtern, sowie die ärztliche bzw. medizinisch wissenschaftliche Fortbildung und damit letztendlich die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu fördern. Die Van Swieten Gesellschaft versteht sich darüber hinaus als Forum für Gesundheitsinformation sowie auch als Bindeglied zwischen MedizinerInnen und der Industrie. Die Gesellschaft vergibt Preise und/oder Stipendien. Exemplarisch genannt werden der Anton-von-Eiselsberg-Preis und das Hofrat-Erwin-Domanig-Stipendium.

  1. Der Anton–von–Eiselsbergpreis oder ein gleichwertiger dient der Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Der Preis wird gegebenenfalls im Rahmen der Van Swieten Tagung vergeben und muss von der Redaktion einer wissenschaftlichen Zeitschrift (peer review) zugesagt sein. Alle Mitglieder der Van Swieten Gesellschaft können sich durch Einreichung einer Arbeit um den Preis bewerben. Die Einreichfrist endet 8 Wochen vor der Generalversammlung des laufenden Jahres. Die Publikation eingereichter Arbeiten darf am Ende der Einreichfrist nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Habilitationsarbeiten und Arbeiten, welche bereits einen anderen Preis erhalten haben, können nicht berücksichtigt werden. Die in deutscher/englischer Sprache vorliegenden Arbeiten sind in dreifacher Ausfertigung direkt an den Präsidenten zu senden. Der Preis kann sowohl an Einzelautoren, als auch an ein Autorenteam verliehen werden. Der Preis besteht in einer Urkunde, einer Plakette und einer Geldprämie, deren Höhe vom Vorstand der Van Swieten Gesellschaft beschlossen wird. Über die Vergabe des Preises entscheidet eine Jury bestehend aus dem ersten Präsidenten, und 2 Vorstandsmitgliedern. Die Jury muss die Wahl begründen. Eine Anfechtung der Wahl ist nicht möglich. Nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber bleiben anonym. Die prämierte Arbeit soll im Rahmen der Van Swieten Tagung in Form eines Vortrages vorgestellt werden.
  2. Das Hofrat–Erwin–Domanig–Stipendium oder andere gleichwertige dienen der Förderung eines Fortbildungsaufenthaltes für Ärztinnen und Ärzte der Van Swieten Gesellschaft. Ansuchen, mit genauer Kostenkalkulation sowie ausführlicher Darstellung des wissenschaftlichen- bzw. Fortbildungsinhaltes sind direkt an den ersten Präsidenten zu richten, und können nur von Mitgliedern der Van Swieten Gesellschaft eingebracht werden. Wenn mehrere finanziell unterstützende Einrichtungen am Stipendium beteiligt werden ist dies verpflichtend im Antrag anzuführen. Die Auswahl für die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Jury bestehend aus dem ersten Präsidenten und 2 Vorstandsmitgliedern. Die Jury muss die Wahl begründen. Eine Anfechtung ist nicht möglich. Nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber bleiben anonym. Die Höhe der Förderung wird mit der jeweiligen Ausschreibung bekannt gegeben und ergibt sich aus den Möglichkeiten des Budgets. Die Konsumation der Stipendien ist ausschließlich den Mitgliedern der Van Swieten Gesellschaft vorbehalten, die ihrerseits zu einem Abschlussbericht nach fünf monatigem Intervall verpflichtet sind.

Die Tätigkeit der Gesellschaft ist überparteilich, überkonfessionell und gemeinnützig, also nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Zur Erreichung dieses Zwecks veranstaltet die Gesellschaft jährlich regelmäßig eine Tagung. Zeit und Ort dieser Tagung bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Der Sitz des Vereinsekretariates wird vom Vorstand bestimmt.

§ 2 Mittel zur Erreichung dieses Zweckes:

Die Mittel zur Erreichung des Zieles der Gesellschaft werden durch ideelle Mittel, wie die Ausrichtung von Tagungen, die Auswahlverfahren für in §1 genannte Preise bzw. Stipendien und materielle Mittel wie Mitgliedsbeiträge, durch Zuwendungen, welche der Gesellschaft von Mitgliedern oder Dritten gemacht werden, sowie aus Erlösen der Veranstaltung(en) aufgebracht.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede Ärztin oder Arzt werden, die/der entweder das österreichische Doktorat der Medizin erworben hat oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland nachweisen kann. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit bleibt ausschließlich dem Vorstand vorbehalten. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim Sitz der Gesellschaft. Der Vorstand der Gesellschaft ist berechtigt, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.
  2. Außerordentliches Mitglied können folgende Personen werden:
    a. Persönlichkeiten des Gesundheitswesens.
    b. StudentInnen der Medizin, sofern sie sich im letzten Studienabschnitt befinden.
  3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes in- und ausländische Ärztinnen und Ärzte von der Generalversammlung gewählt werden, die die Arbeiten und Bestrebungen der Gesellschaft besonders gefördert haben.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes in- und ausländische Ärztinnen und Ärzte von der Generalversammlung gewählt werden, die sich um die medizinische Wissenschaft und um die Van Swieten - Gesellschaft außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft schließt eine Funktion im Vorstand aus.
  5. Fördernde Mitglieder sind Persönlichkeiten, Gesellschaften, Vereine, Unternehmen, usw., die durch Beiträge die Erreichung der Ziele der Gesellschaft namhaft unterstützen. Die Aufnahme erfolgt über den Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied der Gesellschaft hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins mit allen Kräften zu fördern. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht und sind vom Eintrittspreis zu Van Swieten Tagungen befreit. Alle übrigen Mitglieder erhalten zur Van Swieten-Tagung Eintritt zu ermäßigten Preisen. Mitglieder mit mindestens fünfjähriger Mitgliedschaft in der Van Swieten-Gesellschaft, die aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr berufstätig sind, können über Antrag von der Leistung des Mitglieds-Beitrages befreit werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt, Streichung und Ausschluss aus der Gesellschaft:

  1. Tod des Mitgliedes.
  2. Freiwilliger Austritt:
    Kann nur mit Ende des Kalenderjahres jedes Jahr erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die freiwillig austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge
  3. Durch Streichung: Wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag zwei Jahre (trotz Mahnung) im Rückstand ist, scheidet es mit Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus. Das Recht, die bis dahin fällig gewordenen Beiträge einzuholen, bleibt dem Verein erhalten.
  4. Durch Ausschluss: Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 6 Vereinsorgane:

  1. Die Generalversammlung, insbesondere, die Jahreshauptversammlung.
  2. Der Vorstand, bestehend aus dem operativen und dem erweiterten Vorstand
  3. Die RechnungsprüferInnen
  4. Die SchriftführerInnen
  5. Die Streitschlichtungseinrichtung / das Schiedsgericht

§ 7 Generalversammlung:

  1. Die Generalversammlung findet wenigstens einmal jährlich als Hauptversammlung, tunlichst im Rahmen der Van Swieten Tagung, statt. Der Termin derselben muss mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und ist neben dem Postweg, dem Email – Kontakt auch als Kundmachung im Rahmen des Programms der jährlichen Van Swieten Tagung statthaft.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen oder auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen 4 Wochen stattfinden, wozu Einladungen wenigstens eine Woche vorher erfolgen müssen.
  3. Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingetroffen sein. Gültige Beschlussfassungen sind nur zu den Punkten der Tagesordnung möglich, ausgenommen solche, über die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Die Generalversammlung ist schon bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  5. Jedes ordentliche Mitglied kann ein oder zwei andere, nicht gegenwärtige, ordentliche Mitglieder mit aktiver Stimme vertreten, sofern eine handschriftliche Vollmacht der zu Vertretenden vorliegt. Vertretungsvollmachten sind nur für jeweils eine Generalversammlung gültig und vom Vorstand einzuziehen.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfähigkeit in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Mitgliedsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 8 Aufgaben der Generalversammlung:

  1. den Rechenschaftsbericht und Kassenbericht entgegen zu nehmen und zu beschließen;
  2. Beschlussfassung über den budgetären Jahresvoranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des operativen Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer;
  4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Aufnahme von Mitgliedern und Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 9 Der Vorstand:

  1. Der operative Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer/einem PräsidentIn (Obfrau, Obmann), einer/einem VizepräsidentIn und einer/einem zukünftigen PräsidentIn, zwei SchriftführerInnen und einem KassierIn. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 bis 15 Mitgliedern, welche aus den Mitgliedern der Gesellschaft zu wählen sind. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Präsidenten werden jeweils auf neun Jahre gewählt. Die/Der zukünftige PräsidentIn übernimmt nach drei Jahren automatisch das Amt der/des PräsidentIn, während die/der PräsidentIn nach drei Jahren automatisch das Amt der/des Vizepräsidenten übernimmt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre mit Stimmzettel oder durch Handaufheben gewählt. Die Wiederwahl ist dreimal möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden der Genarlversammlung zu ziehende Los. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom der/dem Präsidenten, in derer/dessen Verhinderung von seiner/seinem StellvertreterIn schriftlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf anwesend sind. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vorstandssitzung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt die/der PräsidentIn, bei Verhinderung ihre/sein StellvertreterIn. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Mitgliedsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. auch Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  11. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines werden durch die/den PräsidentIn unterfertigt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Vorbereitung der Generalversammlung.
  2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  3. Information über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.
  4. Erstellung eines budgetären Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  7. Aufnahme und Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  8. Ansetzen, Auswahl und Verleihung eines Preises (z.B. Anton–von–Eiselsbergpreises).
  9. Ansetzen, Auswahl und Zuteilung eines Stipendiums (z.B. Hofrat–Erwin-Domanig - Stipendium).
  10. Aufnahme und Kündigung von Arbeitsverhältnissen des Vereines.

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

  1. Die/Der PräsidentIn (Obfrau, Obmann) ist das höchste Leitungsorgan. Ihr/Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/er beruft zu Sitzungen des Vorstandes. Sie/Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Verhinderung der/des PräsidentenIn übernimmt die/der VizepräsidentIn dessen Funktionen. Bei Gefahr im Verzug, ist sie/er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
  2. Die beiden SchriftführerInnen haben die/den ersten PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Die/Der erste SchriftführerIn hat für die ordnungsgemäße Veranstaltung der wissenschaftlichen Sitzungen bzw. Tagungen zu sorgen. Er hat in den Vorstandssitzungen, in der Mitgliederhauptversammlung und in den wissenschaftlichen Sitzungen Protokoll zu führen. Der zweite Schriftführer wird vom Präsidenten vorgeschlagen und in seiner Funktion von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Dieser sollte gegebenenfalls seinen Berufssitz in Wien haben, damit er dem Präsidenten vor allem bei der Herstellung und Pflege der Kontakte zu den zentralen Dienststellen in Wien unterstützen kann, wenn die/der PräsidentIn seinen Berufssitz nicht in Wien hat. Die Schriftführer sind für laufende Einnahmen und Ausgaben des Sekretariatsbetriebes, bis zu einem Einzelbetrag von maximal € 200,-- (zweihundert Euro) auch allein zeichnungsberechtigt.
  3. Die/Der KassierIn führt die Kassa der Gesellschaft nach den Beschlüssen des Vorstandes, erstellt mit dem Vorstand einen budgetären Jahresvoranschlag und hat den jährlichen Rechnungsabschluss eine Woche vor der Generalversammlung abzufassen und den RechnungsprüfernInnen zur Revision vorzulegen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von der/dem PräsidentenIn (Obmann) und von der/dem ersten SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, zusätzlich von der/dem KassierIn zu unterfertigen.

§ 12 Die RechnungsprüferInnen:

  1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den RechnungsprüfernInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Die RechnungsprüferInnen obliegen der Informationspflicht gegenüber dem Vorstand und sind berechtigt die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sollte diese nicht einberufen werden, so haben sie das Recht selbst eine Generalversammlung einzuberufen.

§ 13 Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis:

a) Sie unterliegen der Streitschlichtungseinrichtung:

  1. Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auszutragen.
  2. Diese Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Leitungsorgan ein Mitglied als Schlichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Leitungsorgan binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits einen Schlichter namhaft. Nach Verständigung durch das Leitungsorgan innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein.
  3. Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

b) Schiedsgericht:

  1. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung nicht beendet ist haben die Streitpartner für diese Streitigkeiten aus dem Vereinverhältnis ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO gemäß §18/2 einzurichten.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Von jeder der Streitparteien ist binnen drei Wochen nach Anrufung des Schiedsgerichtes ein Schiedsrichter namhaft zu machen. Diese wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Benennt eine Streitpartei nicht binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter, so bestellt ihn der Obmann. Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht dem Leitungsorgan angehören und nicht Schlichter in gleicher Sache gewesen sein. Die zu Schiedsrichtern berufenen Personen haben unbefangen zu sein.
  3. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet gemäß den Bestimmungen der ZPO bei Anwesenheit seiner Mitglieder und nach Gewährung beiderseitigen Gehörs nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
  4. Den Streitparteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruches, und zwar, falls sie dieselben nicht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post zuzustellen.

§ 14 Die Auflösung des Vereines:

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Die Liquidation findet durch den im Amte befindlichen Vorstand statt, sofern die Generalversammlung nicht andere Mitglieder beauftragt. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Österreichischen Roten Kreuz unter der Auflage zu, dass es nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf. Falls diese Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen sollte, soll das Vermögen einer wissenschaftlichen oder wohltätigen Vereinigung mit der gleichen Auflage zufließen. Die Bestimmung hierüber obliegt den Mitgliedern.

Präsident:

Prim. Univ. Prof. Dr.hc Dr. A. Rokitansky
Postanschrift:
Health Service Center an der Wiener Privatklinik
Lazarettgasse 25, 1090 Wien
E-Mail: info@vanswieten.at

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